Der Abfall vom Islam nach Koran und Scharia | von Dr. Chr. Schirrmacher |
Hat ein Muslim das Recht, den Islam zu verlassen und sich dem christlichen Glauben zuzuwenden?Ist der Glaube an Gott eine Angelegenheit privater Überzeugungen, oder haben Staat und Behörden darüber zu wachen?In der Beurteilung dieser Frage unterscheiden sich Islam und neutestamentlicher Glaube erheblich voneinander. In der 'aufgeklärten' westlichen Welt mit ihrer Trennung von Kirche und Staat gehört der persönliche Glaube des einzelnen zu den privatesten Dingen überhaupt. Viele Zeitgenossen halten gerade ihren von der Kirche losgelösten, durch individuell gewonnene Überzeugungen erst geformten Glauben für den 'eigentlichen', den echten Glauben, der wahrer ist als der Glaube von Kirchgängern beispielsweise. Ganz anders dagegen im Islam: Glaube und Religion sind dort grundsätzlich öffentliche Angelegenheiten, die - je nach Land unterschiedlich intensiv - der Oberaufsicht durch den Staat unterliegen. Wo der Islam Staatsreligion und tragende Säule der staatlichen Ordnung ist, gilt als guter Staatsbürger, wer am Islam festhält. Wer vom Islam abfällt, begeht Staatsverrat. Der Koran über den Abfall: Zorn und StrafeSchon der Unglaube (arab. kufr) eines Menschen an sich, der sich Gott nicht unterwirft, gilt im Koran als schwere Sünde. Wer jedoch diesen Glauben kennt, sich dann aber wieder von ihm abgewandt hat, macht sich um so schwererer Sünde schuldig.Der Koran greift den Abfall vom Glauben an mehreren Stellen auf. Sure 16,106 spricht von Gottes "Zorn" und seiner "gewaltigen Strafe", die ein Apostat (Abgefallener) zu erwarten hat. Sure 2,217 warnt eindringlich davor, Muslime zum Glaubensabfall zu verführen, denn dieses Vergehen "wiegt schwerer als Töten". Dem Apostaten wird kein gutes Werk vor Gott mehr nützen, da ihm die Sünde des Abfalls nicht vergeben und er in die Hölle geworfen wird. Sure 3,86-91 bezeichnet als "Lohn" der Abtrünnigen, daß der Fluch Gottes, der Menschen und der Engel auf ihnen liegt (3,87; 9,67-68) und daß es keine Möglichkeit des Freikaufs, der Fürsprache und der Hilfe für die Verfluchten gibt. Auch Gott wird den Abgefallenen unter gar keinen Umständen vergeben (4,137), denn sie sind Ungläubige. Dennoch ist bemerkenswert, daß der Koran außer der Strafe im Jenseits kein konkretes Strafmaß für das Diesseits oder ein bestimmtes Verfahren für die Bestrafung eines Abtrünnigen beschreibt. Abfall vom Islam "im Vollbesitz der geistigen Kräfte"Unter Abfall vom Islam, unter Apostasie (arab. irtidâd), versteht man die bewiesene, willentliche Abkehr eines als Muslim Geborenen oder später zum Islam Konvertierten vom islamischen Glauben. Er muß im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein und ohne Zwang gehandelt haben, damit der Tatbestand der Apostasie gegeben ist. Abfall bedeutet Leugnung des einzigen, wahren Gottes, Allahs, und die Nichtanerkennung Muhammads als Prophet Gottes. In der Praxis ist die Auffassung der islamischen Theologen darüber, was Glaubensabfall ist, allerdings nicht ganz so einhellig. Der Koran nennt zwar die Tatsache des Abfalls, definiert aber nicht, ob z. B. die Vernachlässigung der Befolgung der fünf Säulen des Islam (Bekenntnis zu Gott, das fünfmalige tägliche Gebet, Fasten im Monat Ramadan, Almosen und Wallfahrt nach Mekka) bereits als Abfall vom Islam zu werten ist. Die Überlieferung formuliert hier wesentlich schärfer und beurteilt z. B. den, der das tägliche rituelle Pflichtgebet absichtlich vernachlässigt, als Ungläubigen und im Jenseits als Insassen des Höllenfeuers. Wer daher z. B. für das Versäumnis des fünfmal täglichen Pflichtgebets keinen Entschuldigungsgrund nennen kann und keine Einsicht und den Wunsch zur Besserung zeigt, gilt nach Meinung der Malikiten, Shâfi'iten und Hanbaliten (also drei der vier sunnitischen Rechtsschulen) als Abgefallener vom Islam: Das vorsätzliche Versäumen des täglichen Gebets gilt als eine der schwersten Sünden überhaupt. Abû Hanîfa (der Vater der hanafitischen Rechtsschule), betrachtet denjenigen prinzipiell noch als Gläubigen, schlägt aber zu seiner Besserung eine Gefängnisstrafe vor, bis der Abtrünnige wieder zum Gebet bereit ist 1. Keine Apostasie liegt vor, wenn die fünf Säulen des Islam nicht vorsätzlich vernachlässigt werden. Dies gilt lediglich als Sünde. Glaubensabfall als StaatsverratApostasie findet also nicht nur dort statt, wo das Bekenntnis zum Islam theoretisch geleugnet wird, sondern auch dort, wo es in der Praxis z. B. durch Ablehnung seiner Glaubenspraxis geschieht. Die Herabsetzung des Propheten Muhammads oder eines Koranexemplars (z. B. durch Beschmutzen oder Verbrennen) oder auch die Verunglimpfung der 99 schönsten Namen Gottes fällt ebenfalls unter den Tatbestand der Apostasies 2. Apostasie ist außerdem bei Praktizierung von Zauberei oder bei der Anbetung von Bildern oder Gegenständen gegeben, denn dies ist Götzendienst. Auch der Glaube an die Seelenwanderung bedeutet Abfall vom Glauben, da damit die Auferstehung geleugnet wird, ja, auch das Betreten einer Kirche kann als Apostasie aufgefaßt werden 3. Wer unangemessen über die Engel spricht, Muhammad einen körperlichen Mangel nachsagt oder die Vollkommenheit seines Wissens, seiner Moral oder Tugend leugnet 4, ist gleichermaßen als Abgefallener zu betrachten. So zumindest die offizielle Lehrmeinung orthodoxer Rechtsgelehrter - wobei allerdings in der Praxis die Vernachlässigung der fünf Säulen, Bittgebete zu Menschen an Heiligengräbern oder die Zufluchtnahme zu Magie zur Krankenheilung in der islamischen Welt keine Ausnahmen darstellen. Glaubensabfall ist im Islam grundsätzlich ein Vergehen, das nicht - wie in der westlichen Welt - eine Privatangelegenheit oder - durch einen Kirchenaustritt - allenfalls eine Angelegenheit der Kirche ist, sondern den Staat zum Handeln veranlassen sollte. Glaubensabfall ist Verrat an der muslimischen Gemeinschaft (der umma) und Unterminierung des muslimischen Staates, denn der Islam ist die tragende Säule der Gesellschaft und der staatlichen Ordnung. Abfall bedeutet daher Aushöhlung der bestehenden Ordnung und Erschütterung der Gemeinschaft, Landes- und Staatsverrat. Staatsverrat muß vom Staat bestraft werden. Glaubensabfall und TodesstrafeDer Koran macht nur verhältnismäßig knappe Angaben über den Strafbestand der Apostasie. Die islamischen Rechtsgelehrten haben jedoch, ausgehend von den koranischen Warnungen vor dem Glaubensabfall und vor dem Hintergrund der islamischen Überlieferungen, detaillierte Anweisungen für die Behandlung und Bestrafung der Abgefallenen formuliert. Nur eine Minderheit unter den Gelehrten hat angenommen, daß die Warnung des Korans vor dem Glaubensabfall lediglich eine Mahnung an das eigene Gewissen sei, und der Staat nicht eingreifen müsse 5. Sure 4,88-89 warnt vor irregeführten "Heuchlern", die Gott in die Irre geleitet hat und für die es von menschlicher Seite keine Möglichkeit der Rückführung gibt. Diese Irregeleiteten sind eine Gefahr für die muslimische Gemeinschaft, denn "sie möchten gern, ihr würdet ungläubig, so wie sie ungläubig sind, so daß ihr ihnen gleich wäret" (4,89). Der Text fährt fort: "Und wenn sie sich abwenden, dann greift sie und tötet sie, wo immer ihr sie findet, und nehmt euch niemand von ihnen zum Freund oder Helfer!" (4,89) Gelegenheit zur Reue und GefängnisDieser Vers wurde als unmittelbare Anweisung zur Behandlung von Apostaten aufgefaßt und die Todesstrafe als eigentliches Strafmaß für Apostasie festgesetzt. Der berühmte, häufig zur Apostasiefrage zitierte Kairoer Theologe Muhammad Muhammad Abû Zahra (1898-1974) spricht von drei Fällen, in denen über einen Muslim die Todesstrafe verhängt werden darf: bei Apostasie, bei Unzucht nach rechtlich gültiger Eheschließung und bei Mord, der keine Blutrache ist 6. Die Anweisung zur Tötung des Apostaten wurde allerdings nicht in erster Linie aus dem Koran, sondern vor allem aus der islamischen Überlieferung abgeleitet, da die Überlieferungen aus der Zeit Muhammads sich hier eindeutiger ausdrücken: "Wer seine Religion wechselt, den tötet" 7, und "Wer sich von euch trennt (oder von euch abfällt), der soll sterben" 8. Muhammad soll nach der Überlieferung selbst auf unrechtmäßige Art und Weise Abtrünnige vom Islam, die einige seiner Gefolgsleute getötet und einige Kamele der Muslime weggetrieben haben sollen, verstümmelt und getötet haben. J. Schacht berichtet von dem Versuch, dieses Vorgehen Muhammads in der Überlieferung zu rechtfertigen 9, da es keine klare Koranoffenbarung gab, die dieses Vorgehen befohlen hätte. Darüberhinaus existieren Traditionen, nach denen Muhammad nach der Einnahme seiner Vaterstadt Mekkas zum Ende seines Lebens zwei Apostaten, die einen Muslim getötet hatten, sowie einen weiteren Apostaten, gegen den nichts strafbares vorlag, umbrachte 10. Als sich nach Muhammads Tod unter den arabischen Stämmen der Halbinsel eine Widerstandsbewegung (arab. ridda) formierte - da sich einige Stämme nur an die Person Muhammads gebunden betrachteten, nicht jedoch an seine Nachfolger - wurde diese Widerstandsbewegung mit militärischen Mitteln entschlossen niedergeschlagen. Nach den Quellen zu urteilen scheint die Todesstrafe für Abtrünnige nach Muhammads Tod auch vollstreckt worden zu sein 11. Heute besteht in der sunnitischen und schiitischen Rechtswissenschaft weitgehend Einigkeit darüber, daß Apostasie, Gotteslästerung, die Verspottung des Propheten und der Engel mit dem Tod zu bestrafen sei - was in der Praxis jedoch längst nicht immer zur Ausführung kommt; jedenfalls nicht durch ein Gerichtsverfahren. Allerdings muß das Vergehen des Glaubensabfalls eindeutig festgestellt werden. Das ist der Fall, wenn Gotteslästerung, die Herabsetzung Muhammads oder die Leugnung der Notwendigkeit, die fünf Säulen des Islam einzuhalten, oder Götzendienst, Zauberei oder das Überwechseln auf die Seite der Feinde des Islam vorliegen. SchlussZwar gibt es die theoretische weitgehende Einigkeit über die Rechtmäßigkeit der Todesstrafe für Apostaten, aber die konkrete Lage für Konvertiten in den einzelnen islamischen Ländern ist trotzdem sehr unterschiedlich. Während sie in einigen Ländern de facto nicht in ihrem Umfeld bleiben können, ist dies andernorts möglich. Immer aber haben Konvertiten mit vielerlei Nöten und Schwierigkeiten zu kämpfen, die sie oft zermürben und entmutigen. Westliche Christen, die diese Nöte meist nur vom Hörensagen oder aus Büchern kennen, sollten ihre leidenden Brüder und Schwestern vermehrt durch Gebet und Gaben unterstützen, denn "wenn ein Teil des Leibes leidet, so leiden alle anderen mit" (1. Korinther 12,26). | |
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